Am 30.09. endet die Schonzeit
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze, Fassadenbegrünungen sowie Gebüsche und lebende Zäune in diesem Zeitraum nicht stark geschnitten oder gar entfernt werden. Im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar darf hingegen grundsätzlich „bis auf den Stock“ zurückgeschnitten werden. Durch die gesetzliche Regelung sollen vor allem die Brut- und Niststätten vieler Tiere wie beispielsweise heimischer Vögel und Insekten geschützt werden.
Ab dem 01.10.2024 ist die Zeit für intensive Rückschnittarbeiten gekommen. Danach ist der Stichtag 1. März unbedingt wieder einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden.
Auch wenn die Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz sehr streng sind, ist ein schonender Pflege- und Formschnitt auch noch im Frühling und Sommer, insbesondere aber auch nach amtlicher Aufforderung zum Rückschnitt oder aus Gründen der Verkehrssicherheit, zulässig. Dies gilt allerdings nur zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.
In diesem Zusammenhang weist der Fachbereich Ordnung darauf hin, dass nach der aktuellen Satzung Grundstückseigentümer grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die Vegetation ihres Grundstückes regelmäßig so zurückzuschneiden, dass ein störender Überwuchs auf die öffentlichen Verkehrsflächen, Straßen und Wege vermieden wird. Der Bewuchs darf nicht in den öffentlichen Bereich hineinragen; dabei müssen die Grundstücksgrenze und die Freihaltung des sogenannten „Lichtraumprofils“ beachtet werden.
Verstöße gegen die Bestimmungen über den erforderlichen Rückschnitt der Vegetation bedeuten ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.