Grundstückseinfriedungen und Gestaltung der Gärten
Nach der Niedersächsischen Bauordnung dürfen Grundstücke auf der Grenze in einer Höhe bis zu zwei Metern grundsätzlich eingefriedet werden. Aus städtebaulichen Gründen und/oder aus Gründen der Verkehrssicherheit schließen viele Bebauungspläne unter anderem Nebenanlagen, zu denen auch Zäune gehören, zwischen dem überbaubaren Bereich und der Straßenbegrenzungslinie aus. Fazit ist, dass Zäune im Vorgartenbereich entgegen der grundsätzlichen Festlegung in der Niedersächsischen Bauordnung häufig nicht oder nur eingeschränkt zulässig sind.
Um einem kostspieligen Rückbau vorzubeugen, wird empfohlen, sich vor Errichtung einer Einfriedung bei der Gemeinde über die rechtlichen Möglichkeiten zur Einfriedung in Bezug auf das jeweilige Einzelgrundstück zu informieren.
Die Niedersächsische Bauordnung regelt, dass die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Gärten und auch die Vorgärten dienen somit der Förderung der Biodiversität insbesondere im Hinblick auf Pflanzen und Insekten im baulichen Innenbereich und zum Erhalt und zur Weiterentwicklung dorftypischer Strukturen. Die großflächige Verwendung von Kies, Kieseln, Schotter, Steinen etc. und/oder Folienabdeckungen ist deshalb nicht zulässig.
In diesem Zusammenhang wird auf die gemeindliche Förderung von Feldhecken und zur Flächenentsiegelung aufmerksam gemacht. https://www.hagen-atw.de/Seiten/Kuna-Foerderrichtlinie.html





