Reform der Grundsteuer: Informationen zur Umstellung am 01. Januar 2025
Hintergrund sind ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und das Ziel, die Grundsteuer auf eine zeitgemäße, transparente und gerechte Grundlage zu stellen.
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen den Städten und Gemeinden zu.
Als konjunkturunabhängige und verlässliche Einnahmequelle trägt die Grundsteuer als drittgrößte Einnahmequelle wesentlich zur finanziellen Absicherung der Kommunen bei. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch im Jahr 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig, weil sie aufgrund von Wertverzerrungen gegen den Gleichheitssatz verstoße. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Datensätze zur Immobilienbewertung veraltet und nicht auf die tatsächlichen technischen Gegebenheiten angepasst sind.
Bei der darauffolgenden Reform der Grundsteuer ließ der Gesetzgeber den Ländern die Möglichkeit, ein eigenes Landesrecht für die Grundsteuer zu schaffen, von welcher das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht hat.
Zur Ermittlung der Steuerlastverteilung werden als Maßstab die Grundstücks- und Gebäudeflächengrößen sowie deren Nutzung herangezogen. Auf diese wird der Lagefaktor angewendet, der den Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks und den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde berücksichtigt. Je höher der Bodenrichtwert eines Grundstücks innerhalb einer Gemeinde bewertet ist, desto höher ist demzufolge der Lage-Faktor.
Das Flächen-Lage-Modell ist daher leichter umsetzbar als das Bundesmodell und enthält im Vergleich dazu keine streitanfälligen Bestimmungsgrößen.
Durch Multiplikation mit einer Steuermesszahl, die Steuerermäßigungen z.B. für Wohngrundstücke oder Denkmalschutz berücksichtigt, ergibt sich schließlich der Grundsteuermessbetrag auf den dann der je nach Stadt bzw. Gemeinde individuelle Hebesatz angewendet wird. Dieser Hebesatz muss für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die in einer Gemeinde liegenden übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke jeweils einheitlich sein. Zudem kann die Stadt bzw. Gemeinde einen Hebesatz für die baureifen Grundstücke festlegen.
Die Höhe der Steuer, die individuell gezahlt wird, wird sich demnach in den meisten Fällen verändern. Einige Bürger*innen werden mehr bezahlen und andere weniger als vorher. Die durch die Grundsteuerreform festgestellten neuen Werte sind nicht mit den bisherigen Einheitswerten vergleichbar, da die neuen Beträge nach einem wertunabhängigen Verfahren ermittelt wurden und anders als zuvor keinen Verkehrswert oder vergleichbaren Wert darstellen.
Mehr Information auf der Webseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen Grundsteuerreform in Niedersachsen | Landesamt für Steuern Niedersachsen.





