Öffentliche Bekanntmachung: Meldewesen
Aufgrund des am 01.11.2015 in Kraft getretene Bundesmeldegesetz (BMG) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBI. I S. 2218) darf die Meldebehörde:
1. lm Rahmen der Datenübermittlung den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Daten übermitteln:
- Von Familienangehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften angehören.
- Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft , derzeitige Anschriften, Auskunftssperren sowie Sterbedatum (§ a2 Abs. 2 BMG)
2. Den nachstehend im einzeln aufgeführten Stellen Auskünfte aus dem Melderegister
wie folgt erteilen:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften, von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlagen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften aller Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 50 Abs. 3 BMG)
3. Aufgrund lnkrafttretens des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (WehrRAndG 2011) zum 01.07.2011 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial des sogenannten Freiwilligendienstes jährlich die Personen, die im folgenden Jahr volljährig werden.
Diesen Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen kann der Betroffene widersprechen. Nach Einlegung des Widerspruchs dürfen die vorstehenden Auskünfte nicht erteilt werden und Datenübermittlungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht erfolgen.
Öffentliche Bekanntmachung: Meldewesen 21.10. bis 18.11.2022