Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem
Einkommen und Vermögen bestreiten kann und keinen Anspruch hat auf Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Ausgeschlossen ist auch, wer in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person lebt (Ehepartner, Lebenspartner, mit jemandem in eheähnlicher Gemeinschaft lebend).
Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber allen anderen Leistungen nachrangig.
Anspruchsberechtigt sind z.B. alleinstehende, bedürftige Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten oder Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen, z.B. bei den Großeltern.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird anders als bei der Grundsicherung erst ab Bekanntwerden der Notlage gewährt.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G',
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G',
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
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