Gefahrenabwehr
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ziel der Informationsübermittlung ist es, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen.
Nach der Aufstellung und jeder Fortschreibung ist der Inhalt der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Nach der Aufstellung und jeder Fortschreibung ist der Inhalt der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Teaser
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Serviceportal Niedersachsen /
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Informationen über Betriebsbereiche der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlich sind, müssen der zuständigen Behörde übermittelt werden.
Zuständige Stelle
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Die Zuständigkeit liegt bei den Katastrophenschutzbehörden nach § 2 NKatSG. Sie sind bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim angesiedelt.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber betragen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt oder aufgrund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird.
Rechtsbehelf
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Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Kurztext
(Quelle:
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Die erforderlichen Informationen über Betriebsbereiche der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne müssen der zuständigen Behörde übermittelt werden.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
20.01.2021