Bestattungskostenübernahme

Weiterführende Informationen:

Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

Angehörige von Personen, die entweder in Hagen a.T.W. verstorben sind oder denen bis zum Tod durch das Sozialamt der Gemeinde Hagen a.T.W. Leistungen nach dem SGB XII gewährt wurden, können einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen, sofern sie vertraglich, erbrechtlich, unterhaltsrechtlich oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zur Durchführung der Bestattung und Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind.


Für Anträge bei in Pflegeheimen oder sonstigen stationären Einrichtungen verstorbenen Personen ist der Kostenträger zuständig, der auch die Heimkosten bzw. die Kosten der jeweiligen stationären Einrichtung getragen hat (z.B. der Landkreis Osnabrück).


Sofern dann ein Anspruch besteht, was anhand der Einkommen- u. Vermögensverhältnisse geprüft wird, können jedoch nur die erforderlichen Bestattungskosten einer einfachen, würdevollen Bestattung übernommen werden. Regelmäßig nicht darunter fallen z.B. die Kosten für eine Todesanzeige oder einen Beerdigungskaffee.

Leistungsbeschreibung
Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern
  6. und die Geschwister
Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Voraussetzungen
  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
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Verfahrensablauf
Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.
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Bemerkungen
§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
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