Kindergärten - Übernahme der Elternbeiträge
Übernahme von Kindertagesstättenbeiträgen nach § 90 SGB VIII
Unter bestimmten finanziellen Voraussetzungen können auf Antrag die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte (Krippe, Kindergarten, Spielkreis) übernommen werden. In jedem Fall ohne weitere finanzielle Prüfung übernommen werden die Beiträge, wenn entweder Wohngeld, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Kinderzuschlag bezogen werden. Sofern diese Leistungen nicht bezogen werden, wird der Anspruch anhand des Einkommens, der Unterkunftskosten und abzusetzender Beträge für Versicherungen, privater Altersvorsorge und Kreditbelastungen berechnet.
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