Schöffenwahl

Leistungsbeschreibung
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Rechtsprechung in Jugendstrafsachen. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Schöffinnen und Schöffen benötigen dabei keine besonderen Rechtskenntnisse
Bei der Urteilsfindung stimmen die Schöffinnen und Schöffen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß ab.
Sie werden bei den Amtsgerichten im Rahmen des Jugendschöffengerichts oder der Jugendkammer der Landgerichte eingesetzt.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt.
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter im Strafverfahren. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Schöffinnen und Schöffen benötigen dabei keine besonderen Rechtskenntnisse.
Bei der Urteilsfindung stimmen die Schöffinnen und Schöffen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß ab.
Sie werden bei den Amtsgerichten im Rahmen des Schöffengerichts und  des erweiterten Schöffengerichts eingesetzt. Bei den Landgerichten sind sie in den Kleinen und Großen Strafkammern tätig.
Schöffinnen und Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/inEhrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
Es werden keine Unterlagen benötigt.
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Voraussetzungen
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
  • deutsche Staatsbürgerschaft
  • Befähigung zur deutschen Sprache
  • Vollendung des 25. Lebensjahrs
  • Alter maximal 70. Lebensjahr bei Beginn der Amtsperiode
  • Wohnsitz im Bezirk der für die Aufstellung der Vorschlagslisten zuständigen Verwaltungsbehörde
  • Gesundheitliche Eignung
  • Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung
  • Befähigung zum Bekleiden eines öffentlichen Amtes
  • Kein laufendes Ermittlungsverfahren
  • Kein Vorliegen eines rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitstrafe von mehr als 6 Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat
  • Keine Ausübung eines Berufs in den Berufsgruppen
    • Berufsrichterinnen und Berufsrichter
    • Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
    • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
    • Notarinnen und Notare
    • Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte und Pfarrerinnen und Pfarrer
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
  • deutsche Staatsbürgerschaft
  • Befähigung zur deutschen Sprache
  • Vollendung des 25. Lebensjahrs
  • Alter maximal 70. Lebensjahr bei Beginn der Amtsperiode
  • Wohnsitz im Bezirk der für die Aufstellung der Vorschlagslisten zuständigen Verwaltungsbehörde
  • Gesundheitliche Eignung
  • Befähigung zum Bekleiden eines öffentlichen Amtes
  • Kein laufendes Ermittlungsverfahren
  • Kein Vorliegen eines rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitstrafe von mehr als 6 Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat
  • Keine Ausübung eines Berufs in den Berufsgruppen
    • Berufsrichterinnen oder Berufsrichter
    • Staatsanwältinnen oder Staatsanwalt
    • Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwalt
    • Notarinnen oder Notar
    • Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte und Pfarrerinnen oder Pfarrer
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Verfahrensablauf
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
Für die Wahlen der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden Vorschlagslisten durch die Jugendhilfeausschüsse der zuständigen Stelle aufgestellt.
Kandidatinnen und Kandidaten für das Jugendschöffenamt können der zuständigen Stelle vorgeschlagen werden. Werden weniger Personen vorgeschlagen als benötigt, so schlägt die zuständige Stelle von sich aus geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor.
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste erfolgt bei den Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses.
Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Gegen die aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten kann jedermann innerhalb einer Frist von einer Woche mit der Begründung Einspruch einlegen, dass bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten für das Schöffenamt nicht geeignet sind.
Die Vorschlagslisten und etwaige Einsprüche werden dem örtlichen Amtsgericht übersandt. Dort tritt der Schöffenwahlausschuss zusammen, dem unter anderem sieben Vertrauenspersonen angehören, die von der örtlichen Gemeinde gewählt wurden. Den Vorsitz hat eine Richterin oder ein Richter beim Amtsgericht. Der Ausschuss entscheidet zunächst über die Einsprüche und wählt anschließend aus den Vorschlagslisten die notwendige Anzahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen.
Am Ende eines jeden Jahres wird die Reihenfolge, in der die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen an den ordentlichen Sitzungen des folgenden Geschäftsjahres teilnehmen, durch das Gericht per Auslosung bestimmt.
Die Schöffinnen und Schöffen werden zu Beginn ihrer Tätigkeit in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. Der Eid oder ein entsprechendes Gelöbnis können mit oder ohne religiöse Beteuerungsformel („so wahr mir Gott helfe“) geleistet werden. Die Vereidigung gilt für die gesamte Dauer der Wahlperiode.
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
Für die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen werden Vorschlagslisten durch die Vertretung der Gemeinden bzw. Samtgemeinden erstellt.
Kandidatinnen und Kandidaten für das Schöffenamt können der zuständigen Stelle vorgeschlagen werden. Werden weniger Personen vorgeschlagen als benötigt, so schlägt die zuständige Stelle von sich aus geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor.
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste erfolgt bei den Schöffinnen und Schöffen durch Beschluss der Gemeinde- oder Stadtvertretung.
Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Gegen die aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten kann jedermann innerhalb einer Frist von einer Woche mit der Begründung Einspruch einlegen, dass bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten für das Schöffenamt nicht geeignet sind.
Die Vorschlagslisten und etwaige Einsprüche werden dem örtlichen Amtsgericht übersandt. Dort tritt der Schöffenwahlausschuss zusammen, dem unter anderem sieben Vertrauenspersonen angehören, die von der örtlichen Gemeinde gewählt wurden. Den Vorsitz hat eine Richterin oder ein Richter beim Amtsgericht. Der Ausschuss entscheidet zunächst über die Einsprüche und wählt anschließend aus den Vorschlagslisten die notwendige Anzahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen.
Am Ende eines jeden Jahres wird die Reihenfolge, in der die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen an den ordentlichen Sitzungen des folgenden Geschäftsjahres teilnehmen, durch das Gericht per Auslosung bestimmt.
Die Schöffinnen und Schöffen werden zu Beginn ihrer Tätigkeit in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. Der Eid oder ein entsprechendes Gelöbnis können mit oder ohne religiöse Beteuerungsformel („so wahr mir Gott helfe“) geleistet werden. Die Vereidigung gilt für die gesamte Dauer der Wahlperiode.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Bemerkungen
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
Hauptschöffinnen und Hauptschöffen werden unmittelbar zu den jeweiligen Sitzungstagen des Gerichts herangezogen.
Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen hingegen werden nur bei Verhinderung von Hauptschöffinen und Hauptschöffen aus wichtigen Gründen oder bei außerplanmäßigen Sitzungen des Gerichts herangezogen.
Die Reihenfolge der Heranziehung der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen wird zu Beginn der Wahlperiode ausgelost.
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
Hauptschöffinnen und Hauptschöffen werden unmittelbar zu den jeweiligen Sitzungstagen des Gerichts herangezogen.
Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen hingegen werden nur bei Verhinderung von Hauptschöffinnen und Hauptschöffen aus wichtigen Gründen oder bei außerplanmäßigen Sitzungen des Gerichts herangezogen.
Die Reihenfolge der Heranziehung der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen wird zu Beginn der Wahlperiode ausgelost.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und  einigen kreisangehöriger Gemeinden.
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Bewerberin oder der Bewerber ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Fristen muss ich beachten?
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
Die Wahlen finden alle 5 Jahre statt.

Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Gebühren fallen an?
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
Es fallen keine Gebühren an.
Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
Es fallen keine Gebühren an.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

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