Bestattungskostenübernahme
Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Angehörige von Personen, die entweder in Hagen a.T.W. verstorben sind oder denen bis zum Tod durch das Sozialamt der Gemeinde Hagen a.T.W. Leistungen nach dem SGB XII gewährt wurden, können einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen, sofern sie vertraglich, erbrechtlich, unterhaltsrechtlich oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zur Durchführung der Bestattung und Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind.
Für Anträge bei in Pflegeheimen oder sonstigen stationären Einrichtungen verstorbenen Personen ist der Kostenträger zuständig, der auch die Heimkosten bzw. die Kosten der jeweiligen stationären Einrichtung getragen hat (z.B. der Landkreis Osnabrück).
Sofern dann ein Anspruch besteht, was anhand der Einkommen- u. Vermögensverhältnisse geprüft wird, können jedoch nur die erforderlichen Bestattungskosten einer einfachen, würdevollen Bestattung übernommen werden. Regelmäßig nicht darunter fallen z.B. die Kosten für eine Todesanzeige oder einen Beerdigungskaffee.
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern
- und die Geschwister
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
- Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Kontakte: