Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder auf Dauer erwerbsgemindert und über 18 Jahre alt sind, erhalten Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Dauerhafte volle Erwerbsminderung bedeutet, dass dieses entweder durch die Deutsche Rentenversicherung bereits festgestellt wurde, etwa im Rahmen einer Rentenantragstellung oder dass eine Aufnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfolgt ist.
Der Grundsicherungsbezug setzt die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, wobei es hier zu Abweichungen kommen kann, wenn etwa bei Antragstellung schon erkennbar ist, dass sich die Verhältnisse grundlegend ändern (z.B. Umzug in einen anderen Ort).
Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt.
Darunter zählen u.a. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Bei der Verwertung von Vermögen sind u.a. kleinere Beträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 5.000 Euro ausgenommen.
Lebt man zusammen mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sind auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen.
In der Grundsicherung ist wie bei den anderen Hilfen im SGB XII der Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern ausgeschlossen, sofern deren Jahresbruttoeinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G',
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G',
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Kontakte: