Krankenhilfe nach dem SGB XII
Weiterführende Informationen:
Die Krankenhilfe oder auch "Hilfe bei Krankheit" ist ein Bestandteil der Gesundheitshilfe im Rahmen der Sozialhilfe in Deutschland. Anspruch auf Hilfe bei Krankheit im Rahmen der Gesundheitshilfe haben alle nicht krankenversicherten Empfänger von Sozialhilfe. Die Krankenhilfe ist eine nachrangige Leistung, d.h. sie wird nur erbracht, wenn Betroffene keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, einer privaten Krankenversicherung, Unterhaltsforderungen gegenüber Angehörigen oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen können.
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Für
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die
- Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind,
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die
- in einer Pflegefamilie leben
- in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben („Kinderheim“)
- in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
- als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
- durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
- während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind
- allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und
- gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben
Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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weiterführende Links
- § 40 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1
- § 42a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VIII
- § 13 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 3
- § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 3
Welche Unterlagen werden benötigt?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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- Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.
Voraussetzungen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Krankenhilfe können bekommen
- Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung („Kinderheim“) leben.
- Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
- junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
- Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben
- Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
- Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.
Teaser
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe.
Verfahrensablauf
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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- Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
- Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).
Zuständige Stelle
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Jugendämtern.
Rechtsbehelf
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Wenn das Jugendamt die Krankenhilfe ablehnt, können Sie dagegen klagen.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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)
Es fallen keine Gebühren an.
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