Krankenhilfe nach dem SGB XII
Die Krankenhilfe oder auch "Hilfe bei Krankheit" ist ein Bestandteil der Gesundheitshilfe im Rahmen der Sozialhilfe in Deutschland. Anspruch auf Hilfe bei Krankheit im Rahmen der Gesundheitshilfe haben alle nicht krankenversicherten Empfänger von Sozialhilfe. Die Krankenhilfe ist eine nachrangige Leistung, d.h. sie wird nur erbracht, wenn Betroffene keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, einer privaten Krankenversicherung, Unterhaltsforderungen gegenüber Angehörigen oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen können.
Für
- Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind,
sowie für
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen
besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe. Die Krankenhilfe - vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse - gilt dann, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt. Das bedeutet, wenn diese Kinder, Jugendlichen oder junge Volljährige krank werden, sorgt das zuständige Jugendamt dafür, dass die Kosten übernommen werden
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die
- in einer Pflegefamilie leben
- in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben („Kinderheim“)
- in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
- als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
- durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
- während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind
Mütter oder Väter, die
- allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und
Kinder, die
- gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben
Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe.
Krankenhilfe können bekommen
- Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung („Kinderheim“) leben.
- Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
- junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
- Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben
Wichtig ist:
- Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
- Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.
- Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.
- Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
- Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).
- § 40 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1
- § 42a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VIII
- § 13 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 3
- § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 3
- Krankenhilfe für Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe
- Zuständig ist das örtliche Jugendamt
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